Die Satzung:

Gesellschaft Unicornu fossile
Verein zurgeotouristischen Erschließung sowie  Erforschung der Einhornhöhle 
und anderer Geotope im Harz und seinem Vorland
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Unicornu fossile". Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Herzberg erhält er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herzberg am Harz (Niedersachsen). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist vorrangig die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den  Gebieten  der Geologie, Paläontologie, Archäologie und Speläologie sowie der Erforschung der Eiszeit und Steinzeit bezogen auf Geotope im Harz und seinem Vorland, hierbei namentlich die Einhornhöhle. Dies soll im Kontext mit der europäischen und internationalen Wissenschaftsentwicklung passieren. Dabei geht es in enger Abstimmung mit dem Geopark “Harz - Braunschweiger Land - Ostfalen” auch um die verantwortungsvolle Gestaltung und Popularisierung (auch unter Einbindung von Umwelt-Bildung und -Er­ziehung sowie Kunst und Kultur) dieser naturgeschichtlichen Objekte.
(2) Zur Verwirklichung des Zwecks arbeitet der Verein eng mit den Objekteigentümern (für die Einhornhöhle ist dies die Realgemeinde Scharzfeld), wissenschaftlichen Institutionen, der Wirtschaft, Behörden, Stiftungen sowie anderen Vereinen und Verbänden zusammen.
(3) Der Satzungszweck kann – insbesondere für die Einhornhöhle-  verwirklicht werden durch:
a) die Realisierung eigener wissenschaftlicher Forschungsvorhaben bzw. Projekte und die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten;
b) die Erkundung, Inventarisation und Dokumentation von Geotop-Einzelformen.
c) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie die Herausgabe von Publikationen;
d) die Errichtung von Forschungs-, Versuchs- oder Grabungsstationen;
e) die Unterhaltung einer Fachinformationsstelle mit einer Fachbibliothek sowie die Anlage von wissenschaftlichen Sammlungen der untersuchten Geotope, sofern diese nicht in die Obhut der zuständigen Museen und beteiligten Institute übergehen und
f) die Dokumentation der Grabungs- und Forschungsergebnisse vor Ort.
(4) Der Satzungszweck kann ferner auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein geeignete Land- und Wasserflächen für Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung erwirbt, pachtet oder durch andere geeignete Maßnahmen sichert.
(5) Der Verein ist auch berechtigt, andere Vereine oder Gesellschaften zu gründen und sich an Vereinen oder Gesellschaften zu beteiligen sowie alles zu tun, was dem Vereinszweck förderlich ist.
     
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.  
   
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziel unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu unterstützen, sich zum Verein zu bekennen und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen, soweit es ihre Zeit und Stellung erlaubt.
(5) Fördermitgliedschaft: Fördermitglied kann werden, wer mindestens 50,00 Euro Jahresbeitrag bezahlt. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen jedoch den Verein finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Eine Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen steht den Fördermitgliedern offen.    
    
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung seinen Pflichten als Vereinsmitglied nicht nachkommt oder dem Ansehen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.  Eine weitere Auseinandersetzung findet nicht statt.
(4) Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
     
§ 6 Vereinsfinanzierung und Beiträge
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Bereich Geotourismus, Umwelt-Bildung und -Erziehung, Kunst und Kultur sowie planerischer und konzeptioneller Arbeit.
b)
Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; Zuwendungen Dritter.
c) Mitgliedsbeiträge (ordentliche - und Fördermitglieder).  d)
Spenden.
 
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Förderverein Deutsches Gipsmuseum und Karstwanderweg e.V. , der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken für die Erforschung der Eiszeit- und Menschheitsgeschichte im Südharzer Zechsteinkarst zu verwenden hat.
 
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
    
§ 8 Organe des Vereins
(1)     Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
     
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins (gemäß § 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorstandschaft ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Dies gilt auch für evtl. bestellte Geschäfts­führer und hauptamtliche Beschäftigte.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf  4 Jahre  gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.  Es können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft (§ 5 der Satzung) eines Amtsinhabers endet auch dessen Amt. Ein Vorstandsamt endet ferner durch Rücktritt oder Widerruf.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Vorstand für die restliche Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger; längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und er  hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Realisierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung des Arbeitsprogramms und des Haushaltsplanes, die Kassenführung, Erstellung der Haushaltsrechnung sowie einer Vermögensübersicht (für Rechtsgeschäfte über 2.000,- € ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich) und Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
d) Berufung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
 
(4) Der Vorstand kann besondere Vertreter (gemäß § 30 BGB) bestellen, denen ein bestimmter Geschäftsbereich zugewiesen wird.  Zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins ist der Vorstand  zudem befugt, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter einzustellen und eine(n) auch hauptamtliche(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Diese(r) nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Vorstandssitzungen erfolgen nach einvernehmlicher Absprache. Die Tagesordnungen der Vorstandssitzungen brauchen nicht angekündigt werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
 (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
    
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einzelbenachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungs­schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a) Beschlussfassung über Arbeitsprogramm und Haushaltsplan,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, Genehmigung der Haushaltsrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie Wahl der Kassenprüfer,
d) Widerruf der Bestellung eines Vorstandes, jedoch nur aus wichtigen Gründen,
            e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
 
 (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt  zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied  geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter zu übertragen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, sofern dieses von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
(8) Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich; für die Auflösung des Vereins und für die Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) eine solche von neun Zehnteln. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(9) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
    
§ 11 Kassenprüfer
(1)     Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
(2)     Die Kassenprüfer werden jeweils für die Amtsdauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine    Wiederwahl ist zulässig.
   
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Eine zeitlich befristete Berufung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates müssen nicht zwingend auch Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Fachleuten u.a. aus den Bereichen Naturwissenschaften, Vor- und Frühgeschichte, Heimatgeschichte und Denkmalspflege.
     
§ 13 Haftungsausschluss
(1) Jedes Mitglied verzichtet mit der schriftlichen Beantragung der Mitgliedschaft auf Haftungsansprüche gegenüber des Vereins.
(2) Der Verein übernimmt bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen im Gelände und Untertage sowie für im Namen des Vereins durchgeführte Gelände- und Untertagearbeiten gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.
    
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben war.
(2) Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins vorschlagen, wenn er in drei, mit Mindestabstand von jeweils einem Monat durchgeführten Vorstandssitzungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Weiterbestehen des Vereins nicht mehr sinnvoll ist.
 
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Die vorstehende Satzung wurde in gegenüber der Satzung der Gründungsversammlung vom 1.Juni 2002 sowie der Fassung vom 11.03.2005 geänderter Form auf  der Jahreshauptversammlung am 2. Dez. 2011 in Scharzfeld beschlossen. Sie tritt mit  der Aufnahme in das Vereinsregister in Kraft.
37412 Herzberg - Scharzfeld ,  02. Dez 2011
Andrea Nielbock  als Protokollführerin, Dr. Henning Zellmer als 1. Vorsitzender
 
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Die Satzung wurde erstmals in der Gründungsversammlung am 1.Juni 2002 in 99734 Rüdigsdorf beschlossen. Sie trat mit  der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
99734 Rüdigsdorf , 1.Juni 2002
 
gez.: Barbara Baumbach, Michael Brust, Ingo Dorsten, Friedhard Knolle, Uwe Lüdeker, Dr. Dieter Meischner, Andrea Nielbock, Dr. Ralf Nielbock, Norbert Polzer, Kathrin Steffen, Marita Wielert, Siegfried Wielert, Jürgen Wode.